Not­beleuchtung

Licht, das Leben retten kann

Licht, das Menschen leitet
Der Sinn und Zweck einer Notbeleuchtung ist schnell erklärt: Sie dient dazu, dass sich Personen z.B. bei einem Stromausfall im Gebäude orientieren können. Die schnelle Orientierung ist nötig, um es sicher und rasch zu verlassen. Selbstverständlich muss ein Notbeleuchtungssystem über eine eigene Stromversorgung verfügen und vom allgemeinen Stromnetz vollkommen unabhängig funktionieren.

Der Fachbereich Notbeleuchtung LTG
Der „Fachbereich Notbeleuchtung“ besteht aus Vertretern von namhaften Notbeleuchtungsfirmen und Vertretern des öffentlichen Bereichs. Darüber hinaus arbeiten mehrere unserer Mitglieder in nationalen und internationalen Normungsgremien mit – sind also Spezialisten für diesen besonders sensiblen Beleuchtungs-Bereich.

Eine Notbeleuchtung erfüllt folgende Aufgaben:

  • Sie beleuchtet und kennzeichnet Flucht- und Rettungswege.
  • Sie hilft, Brandbekämpfungs- und Sicherheitseinrichtungen rasch aufzufinden.
  • Sie hilft, Panik zu vermeiden.
  • Sie ermöglicht eine geordnete Gebäuderäumung durch Rettungskräfte.
  • Sie ermöglicht es, gefährliche Arbeitsabläufe zu beenden.

Die Rahmenbedingungen für die Notbeleuchtung
Jede Notbeleuchtung ist fixer Bestandteil der lebensrettenden Maßnahmen innerhalb eines Gebäudes. Deshalb sind die Anforderungen an Notbeleuchtungsanlagen durch eine Reihe von Gesetzen, Normen und Richtlinien reglementiert. Wir haben die wesentlichen für Sie aufbereitet.

Gesetze / Verordnungen (Auszug):

– Arbeitnehmerinnenschutzgesetz
– Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
– Veranstaltungsgesetze (z.B. Wr. Veranstaltungsstättengesetz)
– Kennzeichnungs-Verordnung

Verbindliche Normen (durch ETV 2020):
– Die ETV 2020 ist mit 09.07.2020 in Kraft getreten und ersetzt die ETV 2002/A2 mit den früher verbindlich erklärten Normen (z.B. ÖVE/ÖNORM E 8001, ÖVE/ÖNORM E 8002).
– Die Übergangsfrist für die ÖVE/ÖNORM E 8001 und ÖVE/ÖNORM E 8002 beträgt 1 Jahr.
-Anschließend sind grundsätzlich nur mehr die „kundgemachten elektrotechnischen Normen“ OVE E 8101 und OVE Richtlinie R 12-2 anzuwenden.

Normen – anerkannte Regeln der Technik (Auszug):

– ÖNORM EN 1838: Lichttechnische Anforderungen
– ÖVE/ÖNORM EN 50171: Zentrale Stromversorgungssysteme
– ÖVE/ÖNORM EN 50172: Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
– ÖVE/ÖNORM EN 50272-2: Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen Stationäre Batterien
– ÖVE/ÖNORM EN 60598-2-22: Leuchten – Besondere Anforderungen – Leuchten für Notbeleuchtung
– ÖVE/ÖNORM EN 62034: Automatische Prüfsysteme für batteriebetriebene Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege
– ÖNORM EN ISO 7010 Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen

Richtlinien (Auszug):
– TRVB E 102 E: Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung und bodennahe Sicherheits-Leitsysteme
– TRVB N 116: Brandschutz in Büro- und Wohnbauten, bauliche Maßnahmen
– OIB Brandschutzrichtlinien 2, 2.1 und 2.2 (siehe www.oib.or.at)

Fachinformation Arbeitsstätten:
– R12-2 Brandschutz in elektrischen Anlagen

LINK zu weiteren lichtrelevanten NORMEN (Außenbeleuchtung und Innenbeleuchtung) in Österreich

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